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   BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83   

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BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83 (https://dejure.org/1984,1756)
BAG, Entscheidung vom 05.04.1984 - 6 AZR 70/83 (https://dejure.org/1984,1756)
BAG, Entscheidung vom 05. April 1984 - 6 AZR 70/83 (https://dejure.org/1984,1756)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 45, 305
  • NJW 1984, 2599 (Ls.)
  • NZA 1984, 333 (Ls.)
  • BB 1985, 1797
  • DB 1984, 1992
  • JR 1986, 132
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 03.02.1976 - 1 ABR 59/75

    Ausbildungsverhältnis: Auflösungsverfahren nach § 78a BetrVG

    Auszug aus BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83
    Über die Anträge des Arbeitgebers nach !? 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist im arbeitsgericht1ichen Beschlußverfahren zu entscheiden (Aufgabe der mit BAG 28, 8 eingeleiteten stän digen Rechtsprechung).

    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Ersten Senats (BAG 28, 8 sowie Beschluß vom 23. März 1976 - 1 ABR 7/76 AP Nr. 3 zu § 78 a BetrVG 1972) hat auch der erkennende Senat bisher die Auffassung vertreten, über die Anträge des Arbeitgebers nach § 78 a Abs. 4 BetrVG sei im Urteilsverfahren zu entscheiden (vgl. BAG 32, 285 sowie die Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 -, AP Nr. 5 und 7 zu 5 78 a BetrVG 1972; zuletzt vom 15. Dezember 1983 - 6 AZR 60/83 -» zur Veröffentlichung bestimmt).

    2. Schon der Wortlaut und auch die Entstehungsgeschichte von § 78 a Abs. 4 BetrVG sprechen dafür, die Entscheidung über die dort genannten Anträge im Beschlußverfahren zu treffen (vgl. BAG 28, 8 sowie den Beschluß vom 23. März 1976, aaO).

    Auszubildenden angesehen, sondern "vielmehr die lediglich im Individualrecht begründete Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten aus Gründen, die in § 78 a Abs. 4 BetrVG genannt sind, aufzulösen ist" (BAG 28, 8, 12; vgl. entsprechend zu § 78 a Abs. Nr. 1 BetrVG Beschluß vom 23. März 1976, aaO).

    Soweit zur Entscheidung über die Anträge des Arbeitgebers nach § 78 a Abs. H BetrVG das Urteilsverfahren mit dem Hinweis gerechtfertigt worden ist, der Gesetzgeber hätte § 2 ArbGG a.F. (§ 2 a ArbGG 1979) ändern müssen, wenn er eine Entscheidung im Beschlußverfahren hätte sicherstellen wollen (vgl. BAG 28, 8, 13)> ist dieser Gesichtspunkt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht überzeugend.

  • BAG, 23.03.1976 - 1 ABR 7/76

    Antrag des Arbeitgebers - Arbeitsverhältnis eines Auszubildenden - Feststellung

    Auszug aus BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83
    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Ersten Senats (BAG 28, 8 sowie Beschluß vom 23. März 1976 - 1 ABR 7/76 AP Nr. 3 zu § 78 a BetrVG 1972) hat auch der erkennende Senat bisher die Auffassung vertreten, über die Anträge des Arbeitgebers nach § 78 a Abs. 4 BetrVG sei im Urteilsverfahren zu entscheiden (vgl. BAG 32, 285 sowie die Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 -, AP Nr. 5 und 7 zu 5 78 a BetrVG 1972; zuletzt vom 15. Dezember 1983 - 6 AZR 60/83 -» zur Veröffentlichung bestimmt).

    2. Schon der Wortlaut und auch die Entstehungsgeschichte von § 78 a Abs. 4 BetrVG sprechen dafür, die Entscheidung über die dort genannten Anträge im Beschlußverfahren zu treffen (vgl. BAG 28, 8 sowie den Beschluß vom 23. März 1976, aaO).

    Auszubildenden angesehen, sondern "vielmehr die lediglich im Individualrecht begründete Frage, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten aus Gründen, die in § 78 a Abs. 4 BetrVG genannt sind, aufzulösen ist" (BAG 28, 8, 12; vgl. entsprechend zu § 78 a Abs. Nr. 1 BetrVG Beschluß vom 23. März 1976, aaO).

  • BAG, 10.10.1969 - 1 AZR 5/69

    Urteilsverfahren - Beschlußverfahren - Betriebsratsmitglied - Aufwandsersatz -

    Auszug aus BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83
    Auf den Hilfsantrag der Klägerin, der auch noch in der Revisionsinstanz gestellt werden kann (BAG 22, 156, 161, 162 = AP Nr. 1 zu § 8 ArbGG 1953 mit Anm. von Rüthers; BAG 25, 23; Urteil vom 9. November 1971 - 1 AZR M17/70 -, AP Nr. 2 zu § 8 ArbGG 1953)» war deshalb die Sache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Arbeitsgericht zur Verhandlung und Entscheidung im Beschlußverfahren abzugeben.

    8. Da in dem nunmehr durchzuführendeneschlußverfahren eine Kostenentscheidung nicht möglich (vgl. BAG 22, 156, 161, 162 m.w.N.) und die Kostenfrage zur Entscheidung reif ist, war nach § 300 Abs. 1 ZPO (analog) die Kostenentscheidung durch den Senat zu treffen (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 8 ArbGG 1953 mit Anm. von Rüthers; Lepke, RdA 197M, 226, 231).

  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 788/78

    Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag mit Lizenzfußballspieler

    Auszug aus BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83
    Soweit die Klägerin zur Begründung einer gerichtlichen An kündigungspflicht auf Entscheidungen anderer Senate des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22, 215, 228; 24, 177, 194; 33, 140, 160 sowie Urteile vom 9. Juli 1981 - 2 AZR 788/78 -, AP Nr. 4 zu § 620 BGB Bedingung und vom 13. September 1983 - 3 AZR 537/82 - DB 1984, 51) hinweist, übersieht sie, daß diese Entscheidungen Rechtsfragen materiellen Inhalts zum Gegenstand hatten.
  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 22/72

    Betriebsratsmitglied - Versäumnis der Arbeitszeit - Geltendmachung von

    Auszug aus BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83
    Auf den Hilfsantrag der Klägerin, der auch noch in der Revisionsinstanz gestellt werden kann (BAG 22, 156, 161, 162 = AP Nr. 1 zu § 8 ArbGG 1953 mit Anm. von Rüthers; BAG 25, 23; Urteil vom 9. November 1971 - 1 AZR M17/70 -, AP Nr. 2 zu § 8 ArbGG 1953)» war deshalb die Sache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Arbeitsgericht zur Verhandlung und Entscheidung im Beschlußverfahren abzugeben.
  • BAG, 05.12.1969 - 3 AZR 514/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Hochbesoldete -

    Auszug aus BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83
    Soweit die Klägerin zur Begründung einer gerichtlichen An kündigungspflicht auf Entscheidungen anderer Senate des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22, 215, 228; 24, 177, 194; 33, 140, 160 sowie Urteile vom 9. Juli 1981 - 2 AZR 788/78 -, AP Nr. 4 zu § 620 BGB Bedingung und vom 13. September 1983 - 3 AZR 537/82 - DB 1984, 51) hinweist, übersieht sie, daß diese Entscheidungen Rechtsfragen materiellen Inhalts zum Gegenstand hatten.
  • BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 537/82

    Unfallrente - Versorgungsberechtigter - Nachzahlung - Rentenbetrag - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83
    Soweit die Klägerin zur Begründung einer gerichtlichen An kündigungspflicht auf Entscheidungen anderer Senate des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22, 215, 228; 24, 177, 194; 33, 140, 160 sowie Urteile vom 9. Juli 1981 - 2 AZR 788/78 -, AP Nr. 4 zu § 620 BGB Bedingung und vom 13. September 1983 - 3 AZR 537/82 - DB 1984, 51) hinweist, übersieht sie, daß diese Entscheidungen Rechtsfragen materiellen Inhalts zum Gegenstand hatten.
  • BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83
    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Ersten Senats (BAG 28, 8 sowie Beschluß vom 23. März 1976 - 1 ABR 7/76 AP Nr. 3 zu § 78 a BetrVG 1972) hat auch der erkennende Senat bisher die Auffassung vertreten, über die Anträge des Arbeitgebers nach § 78 a Abs. 4 BetrVG sei im Urteilsverfahren zu entscheiden (vgl. BAG 32, 285 sowie die Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 -, AP Nr. 5 und 7 zu 5 78 a BetrVG 1972; zuletzt vom 15. Dezember 1983 - 6 AZR 60/83 -» zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 361/79

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Beendigung des

    Auszug aus BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83
    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Ersten Senats (BAG 28, 8 sowie Beschluß vom 23. März 1976 - 1 ABR 7/76 AP Nr. 3 zu § 78 a BetrVG 1972) hat auch der erkennende Senat bisher die Auffassung vertreten, über die Anträge des Arbeitgebers nach § 78 a Abs. 4 BetrVG sei im Urteilsverfahren zu entscheiden (vgl. BAG 32, 285 sowie die Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 -, AP Nr. 5 und 7 zu 5 78 a BetrVG 1972; zuletzt vom 15. Dezember 1983 - 6 AZR 60/83 -» zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 22.09.1983 - 6 AZR 323/81

    Jugendvertretung

    Auszug aus BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 70/83
    Feststellung des Bestehens eines ArbeitsVerhältnisses, wenn der Arbeitnehmer eine umfassende Klärung seiner arbeitsrechtlichen Beziehungen zu seinem Arbeitgeber erstrebt (vgl. dazu zuletzt die Urteile vom 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - und vom 22 . September 1983 - 6 AZR 323/81 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 15.12.1983 - 6 AZR 60/83

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters

  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 621/78

    Weiterbeschäftigungsverlangen - Beendigung des Ausbildungsverhältnisses -

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Die auf richterliche Rechtsgestaltung gerichteten Anträge des Arbeitgebers nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BetrVG, die nur in Frage kommen, wenn der Arbeitgeber sich auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung berufen will, sind im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu verfolgen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil vom 5. April 1984, BAGE 45, 305 ff. = AP Nr. 13 zu § 78a BetrVG 1972).
  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 207/85

    Betriebsverfassungsrecht: Nachwirkender Schutz des vorübergehend nachgerückten

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß über den Antrag eines Auszubildenden, der den Schutz nach § 78a BetrVG in Anspruch nehmen und das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses festgestellt wissen will, jedenfalls dann im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren entschieden werden muß, wenn der Arbeitgeber zwar den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Mitgliedschaft in einem der in § 78a Abs. 1 BetrVG genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe leugnet, die nach § 78a Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Anträge aber nicht stellt (BAG 45, 305; BAG 44, 154; BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - AP Nr. 10 zu § 78a BetrVG 1972).
  • BAG, 28.02.1990 - 7 ABR 5/89

    Betriebsrat: Erforderlichkeit von Verpflegungskosten bei Schulung

    Ergibt die Prüfung, daß die zutreffende Verfahrensart nicht eingehalten worden ist, so ist der Sachantrag als in der gewählten Verfahrensart unzulässig zurückzuweisen, sofern nicht der Verfahrensbetreiber einen - auch im dritten Rechtszug noch möglichen - Antrag auf Abgabe in die zutreffende Verfahrensart gestellt hat (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. statt vieler: BAGE 45, 305, 312, 313 = AP Nr. 13 zu § 78 a BetrVG 1972, unter 6 und 7 der Entscheidungsgründe).
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 519/82

    Weiterbeschäftigungsanspruch: Mitgliedschaft in einem Ausbildungspersonalrat,

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 78 a BetrVG ist nur über die Anträge des Arbeitgebers nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden (vgl. Urteil vom 5. April 1984 - 6 AZR 70/83 - = DB 1984, 1992).

    Handelt es sich dagegen um einen Antrag des Auszubildenden, der den Schutz nach § 78 a BetrVG in Anspruch nehmen will und auf Feststellung des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, muß dieser Rechtsstreit im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren jedenfalls dann ausgetragen werden, wenn der Arbeitgeber zwar den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Mitgliedschaft in einem der in § 78 a Abs. 1 BetrVG genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe leugnet, die nach § 78 a Abs. 4 BetrVG vorgetragenen Anträge aber nicht stellt (vgl. die Senatsentscheidung vom 5. April 1984, a.a.O., m.w.N. auf die Senatsrechtsprechung, zu 3. der Gründe).

  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 424/85
    Unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen war daher auf den Hilfsantrag der Klägerin der Rechtsstreit in das Beschlußverfahren abzugeben (BAG 45, 305, 313).

    Denn wie der Senat unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung (BAG 32, 285; 44, 355) in seiner Entscheidung vom 5. April 1984 (BAG 45, 305) unter Hinweis auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte ausführlich dargelegt hat, ist über die Anträge des Arbeitgebers nach § 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheiden.

  • BAG, 13.11.1987 - 7 AZR 246/87

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden: Voraussetzung für die Durchsetzung des

    Der erkennende Senat teilt auch die Rechtsansicht des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 43, 115, 118 f. = AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG 1972, zu I 3 der Gründe; BAGE 44, 154, 156 = AP Nr. 11 zu § 78 a BetrVG 1972, zu I 3 der Gründe; Urteil vom 5. April 1984 - 6 AZR 70/83 - AP Nr. 13 zu § 78 a BetrVG 1972, zu 3 der Gründe), nach der für die Klage eines Auszubildenden auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 2 BetrVG ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO stets zu bejahen ist, wenn der Arbeitgeber zwar die Begründung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Weiterbeschäftigungsbegehrens des Auszubildenden leugnet, die nach § 78 a Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Anträge aber nicht stellt.
  • ArbG Wetzlar, 09.01.1985 - 2 BV 13/84

    Anspruch auf Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit des

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  • LAG Baden-Württemberg, 22.09.1998 - 10 TaBV 1/97

    Anspruch der Gewerkschaft gegen den tarifgebundenen Arbeitgeber auf Beachtung der

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  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 381/85

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung eines

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß über den Antrag eines Auszubildenden, der den Schutz nach § 78 a BetrVG in Anspruch nehmen und das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses festgestellt wissen will, jedenfalls dann im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren entschieden werden muß, wenn der Arbeitgeber zwar den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Mitgliedschaft in einem der in § 78 a Abs. 1 BetrVG genannten betriebsverfassungsrechtlichen Organe leugnet, die nach § 78 a Abs. 4 BetrVG vorgesehenen Anträge aber nicht stellt (BAG 45, 305; BAG 44, 154; BAG Urteil vom 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - AP Nr. 10 zu § 78 a BetrVG 1972).
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 32/84
    1. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 5. April 1984 (- 6 AZR 70/83 - zur Veröffentlichung bestimmt) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung dargelegt, daß für den Antrag des Arbeitgebers nach $ 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BetrVG das Beschlußverfahren die gesetzlich gebotene Verfahrensart ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.1988 - 1 Ta 142/88

    Rechtsschutzbedürfnis ; Klage eines Auszubildenden; Arbeitsverhältnis;

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